SCHÜTZENGESELLSCHAFT

8 2 2 2     B  E  R  I  N  G  E  N  

 

 

 

        Statuten

 

Art. 3 Zweck

Art. 4 Mitgliederkategorien

Art.  5 Aufnahmebedingungen / Mindestalter

Art. 6 Aktive

Art. 7 Ehren- und Freimitglieder

Art. 8 Jungschützen

Art. 9 Junioren

Art. 9a Jugendliche

Art. 10 Passivmitglieder

 

Art. 11 Eintritt

Art. 12 Austritt

Art. 13 Ausschluss

Art. 14 Rechte der Mitglieder

Art. 15 Pflichten der Mitglieder

Art. 16 Finanzierung

Art. 17 Haftung

Art. 18 Vereinsjahr

Art. 19 Organe

Art. 20 Ordentliche Vereinsversammlung

 

Art. 21 Ausserordentliche Vereinsversammlung

 

Art. 22 Einberufung / Beschlussfähigkeit

 

Art. 23 Anträge

Art. 24 Abstimmungen

Art. 25 Gang der Verhandlungen

Art. 26  Mitglieder / Amtsdauer

Art. 27 Aufgaben

 

Art. 28 Vertretung des Vereins

Art.  29 Beschlussfassung

Art. 31 Kommission

Art. 32 Revisoren

Art. 33 Schiessbetrieb

Art. 34 Versicherung

Art. 35 Statutenrevision

Art. 36

 

I. Name und Sitz

 

Art.     1     Name                                                                                                          nach Oben

Unter dem Namen Schützengesellschaft Beringen (nachstehend SGB) besteht seit 1871 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist Mitglied des Bezirksverbandes unter der Enge, des Schaffhauser Kantonalschützenverbandes (SHKSV) und des Schweizerischen Schiesssportverbandes (SSV).

 

Art.     2     Sitz                                                                                                             nach Oben

Der Sitz des Vereins ist in 8222 Beringen CH

 

II. Zweck

 

Art.     3     Zweck                                                                                                         nach Oben

Die SGB fördert den Schiesssport allgemein, insbesondere:

ð das sportliche Schiessen

ð das leistungssportliche Schiessen

ð den Nachwuchs

ð die Pflege der Kameradschaft

ð im Interesse des Bundes das Schiessen mit Ordonnanzwaffen und führt zu diesem                      

    Zweck die Bundesübungen durch.

 

III. Mitglieder

 

Art.     4     Mitgliederkategorien                                                                                  nach Oben

Die SGB hat folgende Mitgliederkategorien:

w Lizenzierte Aktivmitglieder

w Nicht lizenzierte Aktivmitglieder

w Freimitglieder

w Ehrenmitglieder

w Jungschützen

w Junioren

w Jugendliche

w Passivmitglieder

 

Art.     5     Aufnahmebedingungen / Mindestalter                                                       nach Oben

Alle Schweizerinnen und Schweizer können, ab dem vom SSV bestimmten Mindestalter, Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Aktivmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Kantonalen Militärbehörde vorliegt.

 

Art.     6     Aktive                                                                                                         nach Oben

Aktivmitglieder werden nach 20 Jahren Mitgliedschaft automatisch vereinsbeitragsfrei

(nicht Freimitglied).

 

Lizenzierte Aktivmitglieder                                                                                         nach Oben

Sind Schützen, welche die Kritererien für lizenzierte Aktivmitglieder gemäss Anhang I erfüllen. Ein allfälliger Übertritt zu den nicht lizenzierten Aktivmitgliedern steht Ihnen jederzeit offen.  Lizenzierte Aktivmitglieder haben bei allen Vereinsbeschlüssen volles Stimmrecht.

 

Nicht lizenzierte Aktivmitglieder                                                                                 nach Oben

Sind Schützen, welche die Kritererien für nicht lizenzierte Aktivmitglieder gemäss Anhang I erfüllen. Ein allfälliger Übertritt zu den lizenzierten Aktivmitgliedern steht Ihnen jederzeit offen. Das Stimmrecht der nicht lizenzierten Aktivmitglieder beschränkt sich bei Vereinsbeschlüssen auf die Belange des Vereins und der nicht lizenzpflichtigen Schiesstätigkeiten.

 

Art.     7     Ehren- und Freimitglieder                                                                          nach Oben

Mitglieder, welche sich um den Schiesssport oder um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Vereinsversammlung zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt werden.

Das Stimmrecht beschränkt sich bei Vereinsbeschlüssen auf die Belange des Vereins und der nicht lizenzpflichtigen Schiesstätigkeiten.

 

Art.     8     Jungschützen                                                                                             nach Oben

Jungschützen, welche den ordentlichen Jungschützenkurs besuchen, ob lizenziert oder nicht, sind Mitglieder ohne  Stimmrecht.

 

Art.     9     Junioren                                                                                                     nach Oben

Junioren, welche mindestens einen Nachwuchskurs besuchen oder besucht haben, ob lizenziert oder nicht, sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Der Kursbesuch muss nachgweiesen sein.

 

Art.   9a     Jugendliche                                                                                                nach Oben

Jugendliche, welche einen Nachwuchskurs besuchen, ob lizenziert oder nicht, sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Die Teilnahme an Vereinsversammlungen ist unter Beachtung der gesetzlichen Altersbestimmungen möglich. Jugendliche dürfen nur mit einem persönlichen, ausgebildeten Betreuer Schiesstätigkeiten ausüben.

 

Art.   10     Passivmitglieder                                                                                         nach Oben

Passivmitglieder sind Personen, die nie oder nicht mehr aktiv an den Schiesstätigkeiten teilnehmen, jedoch den Verein in der Höhe mindestens eines Vereinsbeitrages unterstützen. Ihr Mitsprache- und Stimmrecht bei Vereinsbeschlüssen beschränkt sich auf die Belange des Vereins ohne Schiesstätigkeiten. Ein allfälliger Übertritt zu den nicht lizenzierten Aktivmitgliedern steht Ihnen gegen die Bezahlung des entsprechenden Beitrages nach Anhang II jederzeit offen.

 

Art.   11     Eintritt                                                                                                         nach Oben

Ein Eintrittsgesuch kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sind die Kriterien nach Anhang I unter Berücksichtigung von Art. 5 erfüllt, ist die Aktivmitgliedschaft provisorisch hergestellt. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses der Vereinsversammlung zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden. Entscheidet der Vorstand hingegen positiv, wird die Aktivmitgliedschaft definitiv, unter Vorbehalt von gegenteiligen Anträgen der OVV.

 

Art.   12     Austritt                                                                                         nach Obennach Oben

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Vorstand erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag sofort zur Zahlung fällig.

 

Art.   13     Ausschluss                                                                                                  nach Oben

Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Schiesssport schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied nach Möglichkeit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuladen. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen beim Präsidenten, zuhanden der Vereinsversammlung, rekurriert werden. Der Präsident entscheidet endgültig, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Art.   14     Rechte der Mitglieder                                                                                 nach Oben

Alle Mitglieder, ausser den Passivmitgliedern, haben das Recht nach den Weisungen des Vorstandes sämtliche Trainings- und Schiessanlässe zu absolvieren, welche die unter Anhang I festgesetzten Kriterien erfüllen.

Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel V. Organisation geregelt.

 

Art.   15     Pflichten der Mitglieder                                                                              nach Oben

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.

 

IV. Finanzierung / Haftung

 

Art.   16     Finanzierung                                                                                              nach Oben

Der Verein wird wie folgt finanziert:

l Beiträge (Anhang II)

l Entschädigungen des Bundes

l Erlös aus Veranstaltungen

l Sponsoring

l Spenden

 

Art.   17     Haftung                                                                                                       nach Oben

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V. Organisation

 

Art.   18     Vereinsjahr                                                                                                 nach Oben

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr  zusammen. (1.1. bis 31.12)

 

Art. 18a     Vorstandsjahr                                                                                             nach Oben

Das Vorstandsjahr endet mit der OVV

 

Art.   19     Organe                                                                                                       nach Oben

Die Organe des Vereins sind:

         a)     die Vereinsversammlung

         b)     der Vorstand

         c)     die Kommissionen

         d)     die Revisoren

 

a) Vereinsversammlung                                                                                              nach Oben

 

Art.   20     Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung ist alljährlich, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, abzuhalten und erledigt folgende Geschäfte:

         1.     Protokoll der letzten Vereinsversammlung

         2.     Jahresberichte

         3.     Jahresrechnungen

         4.     Budget / Jahresbeiträge

         5.     Ehrungen

         6.     Mutationen / Wahlen (Gesamtwahlen finden in den ungeraden Jahren statt)

         7.     Anträge

         8.     Schiesstätigkeiten

         9.     Statuten

       10.     Verschiedenes / Umfrage

 

Art.   21     Ausserordentliche Vereinsversammlung                                                    nach Oben

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens 1/5 aller Mitglieder verlangt wird. Diesen Verlangen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

Art.   22     Einberufung / Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden, durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

 

Art.   23     Anträge                                                                                                       nach Oben

Anträge gemäss Art. 20 Ziffer 8 dieser Statuten, müssen bis spätestens zum 31.Dezember (Poststempel) vor der OVV schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite allen Mitgliedern bekannt.

 

Art.   24     Abstimmungen                                                                                           nach Oben

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, in allenfalls erforderlichen weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

 

Art.   25     Gang der Verhandlungen                                                                           nach Oben

Die Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen besprochen aber erst an einer der nächsten Vereinsversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt nicht mit. Er fällt jedoch bei Stimmen-gleichheit den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

 

b) Vorstand

 

Art. 26       Mitglieder / Amtsdauer                                                                               nach Oben

Der Vorstand besteht aus 3 - 10 Mitgliedern und wird jeweils für zwei Vorstandsjahre gewählt. Der Präsident, der 1. Schützenmeister und der Jungschützenleiter werden ad personam gewählt; der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Ihre Tätigkeiten werden in einem entsprechenden Pflichtenheft aufgeführt, ebenso die Stellvertretungen.

 

Art.   27     Aufgaben                                                                                                    nach Oben

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Pflichten und Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:

         1.     Einhaltung der Statuten

         2.     Vollzug der Vereinsbeschlüsse

         3.     Organisation und Durchführung der Tätigkeitsprogramme

         4.     Wirtschaftliche Verwaltung der finanziellen Mittel

         5.     Berichterstattung zuhanden der Vereinsversammlungen

6.         Bekanntgabe der Schiessanlässe

 

 

Art.   28     Vertretung des Vereins                                                                               nach Oben

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und innen, verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder wie folgt:

         a)     in administrativen Belangen:

                 Präsident oder Vizepräsident mit Sekretär oder Aktuar

         b)     in finanziellen Belangen:

                 Präsident oder Vizepräsident mit Kassier

         c)     in schiesstechnischen Belangen:

              Präsident oder Vizepräsident mit Technischem Leiter oder 1. Schützenmeister

 

Besonderes: Sollte eine Person beide zur  Unterschrift berechtigten Ämter innehaben, ist die zweite Unterschrift durch dessen Stellvertreter zu leisten.

   

Art.   29     Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt nicht mit; er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

c) die Kommissionen

 

Art.   31     Kommission                                                                                                nach Oben

Der Vorstand bestimmt die notwendigen Kommissionen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.

 

d) die Revisoren

 

Art.   32     Revisoren                                                                                                   nach Oben

Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von zwei Vorstandsjahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht. Sie geniessen betreffend Vereinsrechnung Antragsrecht nach erfolgter Revision.

 

VI. vERSCHIEDENES

 

Art.   33     Schiessbetrieb                                                                                            nach Oben

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die im Schiessstand angeschlagenen Schiess- und Sicherheitsvorschriften, sowie die Anordnungen der zuständigen Organe vorbehaltlos zu befolgen. Angehörige der Armee, die diese Vorschriften und Anordnungen nicht befolgen, werden der Kantonalen Militärbehörde gemeldet.

 

Art.   34     Versicherung                                                                                              nach Oben

Die SGB ist bei der Unfallversicherung des Schweizerischen Schützenverbandes ange-schlossen. Der Vorstand schliesst die notwendigen Versicherungen zum Schutz von Personen und Sachen ab.

 

Art.   35     Statutenrevision                                                                                         nach Oben

Auf Begehren des Vorstandes, oder mindestens eines Drittels aller Mitglieder, können die Statuten jederzeit revidiert werden.

 

 

 

 

VII. Auflösung des Vereins

 

Art.   36     Auflösung                                                                                                   nach Oben

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mittels einer Dreiviertelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Diese legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwerten und die Bücher zu archivieren sind.

 

Diese Statuten treten nach Bestätigung unten stehender Gremien in Kraft und ersetzen die Statuten vom 04.04. 1997

 

 

 

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Diese Statuten wurden anlässlich der Vereinsversammlung vom 24.04. 2003 angenommen.

 

 

Beringen, den 24.04. 2003

 

Schützengesellschaft Beringen

 

 

 

Der Präsident                                                Der Aktuar

Hj. Schwyn                                                   P. Roost

 

 

 

Genehmigt

 

Schaffhausen, den 

 

MILITÄRDIREKTION DES KANTONS SCHAFFHAUSEN

 

 

 

Der Militärdirektor

H. Keller

 

 

 

Genehmigt

 

Hallau, den 

 

SCHAFFHAUSER KANTONALSCHÜTZENVERBAND

 

 

 

Der Präsident                                                Der Sekretär

P. Baumann                                                   S. Baumann