I.
Name und Sitz
Unter dem Namen Schützengesellschaft Beringen
(nachstehend SGB) besteht seit 1871 ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist
Mitglied des Bezirksverbandes unter der Enge, des Schaffhauser
Kantonalschützenverbandes (SHKSV) und des Schweizerischen Schiesssportverbandes
(SSV).
Der Sitz des Vereins ist in 8222 Beringen CH
II. Zweck
Die SGB fördert den Schiesssport allgemein,
insbesondere:
ð das sportliche Schiessen
ð das leistungssportliche Schiessen
ð den Nachwuchs
ð die Pflege der Kameradschaft
ð im Interesse des Bundes das Schiessen mit
Ordonnanzwaffen und führt zu diesem
Zweck die Bundesübungen durch.
III. Mitglieder
Die SGB hat
folgende Mitgliederkategorien:
w Lizenzierte Aktivmitglieder
w Nicht lizenzierte Aktivmitglieder
w Freimitglieder
w Ehrenmitglieder
w Jungschützen
w Junioren
w Jugendliche
w Passivmitglieder
Alle Schweizerinnen und Schweizer können, ab
dem vom SSV bestimmten Mindestalter, Mitglied des Vereins werden. Ausländer
können als Aktivmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der
Kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Aktivmitglieder werden nach 20 Jahren Mitgliedschaft automatisch vereinsbeitragsfrei
(nicht
Freimitglied).
Sind Schützen,
welche die Kritererien für lizenzierte Aktivmitglieder gemäss Anhang I
erfüllen. Ein allfälliger Übertritt zu den nicht lizenzierten Aktivmitgliedern
steht Ihnen jederzeit offen.
Lizenzierte Aktivmitglieder haben bei allen Vereinsbeschlüssen volles
Stimmrecht.
Sind Schützen,
welche die Kritererien für nicht lizenzierte Aktivmitglieder gemäss Anhang I
erfüllen. Ein allfälliger Übertritt zu den lizenzierten Aktivmitgliedern steht
Ihnen jederzeit offen. Das Stimmrecht der nicht lizenzierten Aktivmitglieder
beschränkt sich bei Vereinsbeschlüssen auf die Belange des Vereins und der
nicht lizenzpflichtigen Schiesstätigkeiten.
Mitglieder,
welche sich um den Schiesssport oder um den Verein verdient gemacht haben,
können durch die Vereinsversammlung zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt
werden.
Das Stimmrecht
beschränkt sich bei Vereinsbeschlüssen auf die Belange des Vereins und der
nicht lizenzpflichtigen Schiesstätigkeiten.
Jungschützen, welche den ordentlichen Jungschützenkurs
besuchen, ob lizenziert oder nicht, sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
Junioren, welche mindestens einen
Nachwuchskurs besuchen oder besucht haben, ob lizenziert oder nicht, sind
Mitglieder ohne Stimmrecht. Der Kursbesuch muss nachgweiesen sein.
Jugendliche, welche einen Nachwuchskurs
besuchen, ob lizenziert oder nicht, sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Die
Teilnahme an Vereinsversammlungen ist unter Beachtung der gesetzlichen
Altersbestimmungen möglich. Jugendliche dürfen nur mit einem persönlichen,
ausgebildeten Betreuer Schiesstätigkeiten ausüben.
Passivmitglieder sind Personen, die nie oder nicht mehr aktiv an den
Schiesstätigkeiten teilnehmen, jedoch den Verein in der Höhe mindestens eines
Vereinsbeitrages unterstützen. Ihr Mitsprache- und Stimmrecht bei
Vereinsbeschlüssen beschränkt sich auf die Belange des Vereins ohne
Schiesstätigkeiten. Ein allfälliger Übertritt zu den nicht lizenzierten
Aktivmitgliedern steht Ihnen gegen die Bezahlung des entsprechenden Beitrages
nach Anhang II jederzeit offen.
Ein
Eintrittsgesuch kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden. Sind die Kriterien nach Anhang I unter Berücksichtigung von Art. 5
erfüllt, ist die Aktivmitgliedschaft provisorisch hergestellt. Weist der
Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses der Vereinsversammlung zum
endgültigen Entscheid vorgelegt werden. Entscheidet der Vorstand hingegen
positiv, wird die Aktivmitgliedschaft definitiv, unter Vorbehalt von
gegenteiligen Anträgen der OVV.
Der
Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit einer mündlichen oder schriftlichen
Erklärung beim Vorstand erfolgen.
Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag
sofort zur Zahlung fällig.
Wer
seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder durch sein
Verhalten dem Verein oder dem Schiesssport schadet, kann vom Vorstand unter
Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das entsprechende Mitglied nach Möglichkeit zu einer persönlichen oder
schriftlichen Stellungnahme einzuladen. Gegen den Ausschluss kann innert 30
Tagen beim Präsidenten, zuhanden der Vereinsversammlung, rekurriert werden. Der
Präsident entscheidet endgültig, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt.
Alle
Mitglieder, ausser den Passivmitgliedern, haben das Recht nach den Weisungen
des Vorstandes sämtliche Trainings- und Schiessanlässe zu absolvieren, welche
die unter Anhang I festgesetzten Kriterien erfüllen.
Die
vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel V. Organisation geregelt.
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.
IV. Finanzierung / Haftung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
l Beiträge (Anhang II)
l Entschädigungen des Bundes
l Erlös aus Veranstaltungen
l Sponsoring
l Spenden
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Organisation
Das Vereinsjahr fällt mit dem
Kalenderjahr zusammen. (1.1. bis 31.12)
Das Vorstandsjahr endet mit der OVV
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b)
der Vorstand
c) die Kommissionen
d) die Revisoren
a)
Vereinsversammlung nach
Oben
Die ordentliche
Vereinsversammlung ist alljährlich, in der Regel innerhalb der ersten drei
Monate des Kalenderjahres, abzuhalten und erledigt folgende Geschäfte:
1. Protokoll der letzten Vereinsversammlung
2. Jahresberichte
3. Jahresrechnungen
4. Budget / Jahresbeiträge
5. Ehrungen
6. Mutationen / Wahlen (Gesamtwahlen finden in
den ungeraden Jahren statt)
7. Anträge
8. Schiesstätigkeiten
9. Statuten
10. Verschiedenes / Umfrage
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens 1/5 aller Mitglieder verlangt wird. Diesen Verlangen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor
der Versammlung, unter Angabe der Traktanden, durch den Vorstand schriftlich
eingeladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Anträge gemäss Art. 20 Ziffer 8 dieser
Statuten, müssen bis spätestens zum 31.Dezember (Poststempel) vor der OVV
schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von
erheblicher Tragweite allen Mitgliedern bekannt.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative
Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das
absolute, in allenfalls erforderlichen weiteren Wahlgängen das relative Mehr.
Die
Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, vom
Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher
Tragweite dürfen besprochen aber erst an einer der nächsten
Vereinsversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter
stimmt und wählt nicht mit. Er fällt jedoch bei Stimmen-gleichheit den
Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime
Abstimmungen und Wahlen verlangen.
b)
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 - 10 Mitgliedern
und wird jeweils für zwei Vorstandsjahre gewählt. Der Präsident, der 1.
Schützenmeister und der Jungschützenleiter werden ad personam gewählt; der
übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Ihre Tätigkeiten werden in einem
entsprechenden Pflichtenheft aufgeführt, ebenso die Stellvertretungen.
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle
Pflichten und Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ
vorbehalten sind, insbesondere:
1. Einhaltung der Statuten
2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse
3. Organisation und Durchführung der
Tätigkeitsprogramme
4. Wirtschaftliche Verwaltung der finanziellen
Mittel
5. Berichterstattung zuhanden der
Vereinsversammlungen
6.
Bekanntgabe der
Schiessanlässe
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen
und innen, verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift
zweier Vorstandsmitglieder wie folgt:
a) in administrativen Belangen:
Präsident oder Vizepräsident
mit Sekretär oder Aktuar
b) in finanziellen Belangen:
Präsident oder Vizepräsident
mit Kassier
c) in schiesstechnischen Belangen:
Präsident
oder Vizepräsident mit Technischem Leiter oder 1. Schützenmeister
Besonderes: Sollte eine Person beide zur Unterschrift berechtigten Ämter innehaben,
ist die zweite Unterschrift durch dessen Stellvertreter zu leisten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser
dem Präsidenten mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Präsident stimmt und wählt nicht mit; er fällt jedoch bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
c)
die Kommissionen
Der Vorstand bestimmt die notwendigen
Kommissionen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder
Kommission muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.
d)
die Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer
von zwei Vorstandsjahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte
Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der
ordentlichen Vereinsversammlung Bericht. Sie geniessen betreffend
Vereinsrechnung Antragsrecht nach erfolgter Revision.
VI. vERSCHIEDENES
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die im
Schiessstand angeschlagenen Schiess- und Sicherheitsvorschriften, sowie die
Anordnungen der zuständigen Organe vorbehaltlos zu befolgen. Angehörige der
Armee, die diese Vorschriften und Anordnungen nicht befolgen, werden der
Kantonalen Militärbehörde gemeldet.
Die SGB ist bei der Unfallversicherung des
Schweizerischen Schützenverbandes ange-schlossen. Der Vorstand schliesst die
notwendigen Versicherungen zum Schutz von Personen und Sachen ab.
Auf Begehren des Vorstandes, oder mindestens
eines Drittels aller Mitglieder, können die Statuten jederzeit revidiert
werden.
VII. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung
mittels einer Dreiviertelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Diese
legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwerten und die Bücher zu archivieren
sind.
Diese Statuten treten nach Bestätigung unten
stehender Gremien in Kraft und ersetzen die Statuten vom 04.04. 1997
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Diese Statuten wurden anlässlich der Vereinsversammlung vom
24.04. 2003 angenommen.
Beringen, den 24.04. 2003
Schützengesellschaft
Beringen
Der Präsident Der
Aktuar
Hj. Schwyn P.
Roost
Genehmigt
Schaffhausen, den
MILITÄRDIREKTION DES KANTONS SCHAFFHAUSEN
Der Militärdirektor
H.
Keller
Genehmigt
Hallau, den
Der Präsident Der
Sekretär
P. Baumann S. Baumann